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   BGH, 01.06.1977 - V BLw 25/76   

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https://dejure.org/1977,1496
BGH, 01.06.1977 - V BLw 25/76 (https://dejure.org/1977,1496)
BGH, Entscheidung vom 01.06.1977 - V BLw 25/76 (https://dejure.org/1977,1496)
BGH, Entscheidung vom 01. Juni 1977 - V BLw 25/76 (https://dejure.org/1977,1496)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Hoferbe nach gesetzlicher Erbfolge - Die Änderung der Höfeordnung - Die Sperrwirkung eines länger als fünf Jahre eingetragenen Hofvermerks - Antrag auf Erteilung eines Hoffolgezeugnisses - Die Erbrechtsgarantie nach Art. 14 Grundgesetz (GG) - Voraussetzungen der Eintragung ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 69, 89
  • NJW 1977, 1923
  • MDR 1977, 1008
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • RG, 05.04.1910 - III 221/09

    Erbschaftskauf.

    Auszug aus BGH, 01.06.1977 - V BLw 25/76
    In Bezug auf die letztgenannte Vorschrift besteht jedoch Einigkeit darüber, daß der Begriff "erbrechtliche Verhältnisse" im weitesten Sinne auszulegen ist und alle Verhältnisse umfaßt, die mit dem Anfall und dem Erwerb einer Erbschaft in Zusammenhang stehen, ohne daß ein Unterschied zwischen sachlichem und Verfahrensrecht zu machen ist (grundlegend RGZ 46, 70, 73; vgl. auch RGZ 50, 181, 186 und RGZ 73, 291, 293; aus dem Schrifttum statt vieler Staudinger/Winkler BGB 10./11. Aufl. Art. 213 EGBGB Rdz. 3 m.w. Hinw.).
  • BGH, 11.10.1955 - V BLw 74/54

    Zulässigkeit eines neuen Feststellungsantrags

    Auszug aus BGH, 01.06.1977 - V BLw 25/76
    Der Senat ist bereits in seinen Beschlüssen vom 11. Oktober 1955 - V BLw 74/54 (LM LVO § 37 Nr. 12) und vom 30. November 1967 - V BLw 26/67 (RdL 1968, 75 mit Anm. Wöhrmann) von der Wirksamkeit jener Vorschrift ausgegangen und hält auch nach erneuter Prüfung hieran fest.
  • RG, 26.04.1900 - IV 59/00

    Begriff des "erbrechtlichen Verhältnisses" im Sinne des Art. 213 Einf.-Ges. zum

    Auszug aus BGH, 01.06.1977 - V BLw 25/76
    In Bezug auf die letztgenannte Vorschrift besteht jedoch Einigkeit darüber, daß der Begriff "erbrechtliche Verhältnisse" im weitesten Sinne auszulegen ist und alle Verhältnisse umfaßt, die mit dem Anfall und dem Erwerb einer Erbschaft in Zusammenhang stehen, ohne daß ein Unterschied zwischen sachlichem und Verfahrensrecht zu machen ist (grundlegend RGZ 46, 70, 73; vgl. auch RGZ 50, 181, 186 und RGZ 73, 291, 293; aus dem Schrifttum statt vieler Staudinger/Winkler BGB 10./11. Aufl. Art. 213 EGBGB Rdz. 3 m.w. Hinw.).
  • BGH, 30.11.1967 - V BLw 26/67

    Eigentum an einem landwirtschaftlichen Hof - Feststellung einer Hoferbfolge

    Auszug aus BGH, 01.06.1977 - V BLw 25/76
    Der Senat ist bereits in seinen Beschlüssen vom 11. Oktober 1955 - V BLw 74/54 (LM LVO § 37 Nr. 12) und vom 30. November 1967 - V BLw 26/67 (RdL 1968, 75 mit Anm. Wöhrmann) von der Wirksamkeit jener Vorschrift ausgegangen und hält auch nach erneuter Prüfung hieran fest.
  • RG, 07.02.1902 - II 428/01

    Zu Art. 213 Einf.-Ges. zum B.G.B.

    Auszug aus BGH, 01.06.1977 - V BLw 25/76
    In Bezug auf die letztgenannte Vorschrift besteht jedoch Einigkeit darüber, daß der Begriff "erbrechtliche Verhältnisse" im weitesten Sinne auszulegen ist und alle Verhältnisse umfaßt, die mit dem Anfall und dem Erwerb einer Erbschaft in Zusammenhang stehen, ohne daß ein Unterschied zwischen sachlichem und Verfahrensrecht zu machen ist (grundlegend RGZ 46, 70, 73; vgl. auch RGZ 50, 181, 186 und RGZ 73, 291, 293; aus dem Schrifttum statt vieler Staudinger/Winkler BGB 10./11. Aufl. Art. 213 EGBGB Rdz. 3 m.w. Hinw.).
  • BGH, 26.06.1980 - V BLw 40/79

    Anwendung des § 6 Abs. 1 Nr. 1 HöfeO nF

    Die Überleitungsregelung folgt damit dem für erbrechtliche Übergangsbestimmungen üblichen Grundsatz, daß das alte Recht (nur) dann für die erbrechtlichen Verhältnisse maßgebend bleibt, wenn der Erblasser vor dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes gestorben ist (vgl. die Nachweise im Senatsbeschluß BGHZ 69, 89, 91 f = LM HöfeO/2. ÄndG mit Anmerkung Hagen).
  • BGH, 09.05.1984 - BLw 28/83

    Unzulässigkeit einer Rechtsbeschwerde - Begründung einer

    Die Rechtsbeschwerde ist der Auffassung, das Beschwerdegericht sei von BGH NJW 1977, 1923 abgewichen, weil es den Beteiligten zu 2 und 3 Ansprüche nach § 13 Abs. 1 HöfeO n.F. zuerkannt habe, obwohl nach der Vergleichsentscheidung für die erbrechtlichen Verhältnisse grundsätzlich die bisher geltenden Vorschriften maßgebend blieben, wenn der Erblasser vor dem Inkrafttreten der Verfahrensordnung für Höfesachen gestorben sei.
  • BGH, 20.12.1979 - V BLw 36/79

    Anforderungen an eine Abweichungsrüge gegen ein Urteil des

    Was die Entscheidung des erkennenden Senats BGHZ 69, 89 anbetrifft, so ist dort im Zusammenhang mit Art. 3 § 3 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Höfeordnung (2.ÄndG HöfeO) ausgeführt, erbrechtliche Verhältnisse im Sinne des § 3 a.a.O. seien im weitesten Sinne auszulegen und umfaßten alle Verhältnisse, die mit dem Anfall und dem Erwerb einer Erbschaft in Zusammenhang stehen, ohne daß zwischen sachlichem und Verfahrensrecht ein Unterschied zu machen sei.
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